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Haftung bei Vermögensschäden

Der Vorstand repräsentiert den Verein nach außen und innen. 

Sowohl ehrenamtliche als auch hauptamtliche tätige Vorstände haften persönlich gegenüber dem Verein oder Dritten für Schäden, die durch eine fahrlässig begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entsteht.

Häufig haften Vorstand und Verein gesamtschuldnerisch. Daraus folgt, dass ein Geschädigter sich aussuchen kann, wen er in Regress nimmt.  Das kann eben der Verein, der Vorstand oder beide sein.  

Gegenüber Außenstehenden wie zum Beispiel dem Finanzamt oder dem Sozialversicherungsträger kann der Vorstand auch mit seinem privaten Vermögen haften, wenn ein Fehler zu einem Schaden führt. 

Als Beispiel sei eine nicht rechtzeitig abgegebene Steuererklärung oder die Bildung zu geringer Rücklagen, um Steuerschulden zu begleichen, genannt. 

Hat der Verein Angestellte, muss er wie ein Arbeitgeber auftreten. Für nicht ordnungsgemäß angemeldete Mitarbeiter/Innen und gfls. nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge kann der Vorstand in Regress genommen werden. 

Immer wieder werden Spendenbescheinigungen falsch ausgestellt oder zweckgebundene Fördergelder anderweitig verwendet.

Auch gegenüber Gläubigern des Vereins haftet der Vorstand, wenn er bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins zu spät Insolvenzantrag stellt  und dadurch dem Gläubiger des Vereins ein finanzieller Schaden entsteht.

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Lassen Sie sich beraten unter 0761 80 60 80.